§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Die Partei führt den Namen Keine-Partei
Sie hat ihren Sitz in Wien und erstreckt ihre politische Tätigkeit
weltweit.
§ 2: Ziele
Die Keine-Partei strebt die Überwindung sämtlicher
Ausbeutungsverhältnisse an und sieht für die Befreiung der Individuen von
Zwängen insbesonders die Bekämpfung von Sexismus, Rassismus, Faschismus,
Antisemitismus, Nationalismus als notwendig an. Fundamentale
Kapitalismuskritik gehören dazu ebenso, wie die Beteiligung an
außerparlamentarischen Aktionen, sowie an Wahlen zu österreichischen,
europäischen und weltweiten Vertretungen.
§ 3: Arten der Mitgliedschaft
Alle Mitglieder der Partei sind ordentliche Mitglieder. Es ist kein
Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder der Partei können alle physischen Personen werden, die
die Parteilinie sympatisch finden.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Vollversammlung. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und
durch Ausschluss.
Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Rat per email
mitgeteilt werden..
Der Rat kann eine sofortige Suspendierung der Mitgliedschaft ohne
Angabe von Gründen aussprechen, der Ausschluss eines Mitglieds aus der
Partei kann allerdings nur von der Vollversammlung mit 2/3-Mehrheit aller
anwesenden Mitglieder ohne Angaben von Gründen erfolgen
§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder
.Die Mitglieder sind in jeder Vollversammlung vom Rat über die
Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
Die Mitglieder sind zu nichts verpflichtet. Es ist das Wesen der
Partei, dass gemeinsames Handeln ausschliesslich über Einsicht erfolgt.
§ 7: Parteiorgane
Organe der Partei sind die Vollversammlung (§§ 8 und 9), und der Rat (§§ 10 bis 12).
§ 8: Vollversammlung
Eine Vollversammlung findet jeden letzten Samstag im August um 15 Uhr
statt. Ort und vorläufige Tagesordnung werden von der jeweils letzten
Vollversammlung festgelegt und per email an die Mitglieder verbreitet.
Anträge zur Vollversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin
der Vollversammlung beim Rat per E-Mail einzureichen.
Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt
teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig und beginnt pünktlich um 15 Uhr
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Vollversammlung erfolgen
in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse, mit denen das Statut der Partei geändert oder den Partei
aufgelöst werden soll und Beschlüsse nach ausschluß eines Mitglieds
bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Aufnahme neuer Parteimitglieder erfolgt nur im Konsens
(einstimmig) aller anwesenden Mitglieder
Die Koordinierung der Vollversammlung obliegt der/die RatspräsidentIn,
in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch
diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 9: Aufgaben der Vollversammlung
Der Vollversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Aufnahme neuer Mitglieder
b) Wahl der Mitglieder des Rats
c) Entlastung des Rats
d) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung
der Partei;
e) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
§ 10: Der Rat
Der Rat besteht aus 3 Mitgliedern, und zwar aus der/dem
RatspräsidentIn, deren/dessen StellvertreterIn, die gleichzeitig
FinanzkommissarIn ist und eineR/M RatssekretärIn, die für die interne
Kommunikation verantwortlich ist.
Der Rat wird von der Generalversammlung gewählt. Der Rat hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein
anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Vollversammlung einzuholen ist.
Die Funktionsperiode des Rats beträgt genau 1 Jahr; Wiederwahl ist
möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
Der Rat tagt sporadisch und hat ausschließlich koordinierende Rolle.
Er vertritt die Partei gegenüber den Behörden und Dritten.
Der Rat ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens Zwei von ihnen anwesend ist.
Der Rat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt die /der RatspräsidentIn, bei Verhinderung
sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, entfällt die
Sitzung.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt
die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Rücktritt (Abs. 9).
Die Ratsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Rat, im Falle des Rücktritts
des gesamten Vorstands an die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt
wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 11: Aufgaben des Rats
Dem Vorstand obliegt die formale Leitung der Partei. Ihm kommen alle
Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
Einrichtung eines den Anforderungen der Partei entsprechenden
Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und
Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses;
Der/die RatspräsidentIn führt die laufenden Geschäfte der Partei.
Der/die RatspräsidentIn vertritt die Partei nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften
Der/die RatspräsidentIn und des /der RatssekretärIn, in
Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) Der/die RatspräsidentIn
und des/der FinanzkommissarIn.
Der/die RatspräsidentIn koordiniert die Generalversammlung und den
Rat..
Der die RatssekretärIn führt die Protokolle der Generalversammlung und
des Vorstands.
Der /die FinanzkommissarIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Partei verantwortlich.
§ 13: Freiwillige Auflösung der Partei
Die freiwillige Auflösung der Partei kann nur in einer Vollversammlung
und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden.
Diese Vollversammlung hat auch sofern Parteivermögen vorhanden ist
über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einEn AbwicklerIn
zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung
der Passiven verbleibende Parteivermögen zu übertragen hat. Dieses
Vermögen soll an die AKIN übertragen werden.